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ADMR-Änderungen zum Jahreswechsel

Warendorf (fn-press). Zum Jahreswechsel wird es einige Neuerungen bei den Anti-Doping- und-Medikamentenkontroll-Regeln (ADMR) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) geben. Darüber hat der FN-Beirat Sport, bestehend aus Vertretern der Landespferdesportverbände, dem Deutschen Reiter- und Fahrerverband, der Deutschen Richtervereinigung und anderen Anschlussverbänden, zum 1. Januar 2019 entschieden. Grundlage für diese Abstimmung waren Empfehlungen der sogenannten ADMR-List-Group.

Diese Gruppe setzt sich aus verschiedenen Experten zusammen, unter anderem sind Tierärzte, Pharmakologen und Biochemiker darunter. Aufgabe der Listengruppe ist es, dem Beirat Sport Änderungen und Ergänzungen der ADMR zu empfehlen, um diese stets aktuell zu halten. Alle Neuerungen zu 2019 finden Sie hier im Überblick:

Bisher galt für Reiskeimöl eine Karenzzeit von 48 Stunden. Ab Januar 2019 werden Reiskeimöl und das darin enthaltene Gamma-Oryzanol aus den Verbotslisten der ADMR gestrichen. Die Gabe von Reiskeimöl wird als ADMR-konform eingestuft. Reiskeimöl wird oftmals eine anabole Wirkung zugesprochen und für den Muskelaufbau des Pferdes angepriesen. Allerdings konnte bisher keine wissenschaftliche Untersuchung diese Wirkung bestätigen. Das Zufüttern von Reiskeimöl stellt auf Grund des Fettsäuren- und Vitaminprofils vielmehr eine Komponente in der Ernährung des Pferdes dar.

Auch für Methylsulfonylmethan (MSM) wurde bisher eine Karenzzeit von 48 Stunden veranschlagt. MSM ist oftmals in Ergänzungsfuttermitteln enthalten, die den Gelenkstoffwechsel unterstützen sollen. Da MSM eine für das Pferd verwertbare Schwefelverbindung darstellt, wird MSM aus den Verbotslisten entfernt und ab dem Jahreswechsel als ADMR-konform eingestuft werden.

Bei Milbenbefall des Pferdes verordnet der Tierarzt üblicherweise ein Präparat zur äußerlichen Anwendung, welches den Wirkstoff Phoxim enthält. Bisher gilt für den Wirkstoff Phoxim eine Karenzzeit von acht Tagen. Analog zu Wurmkuren, die bereits als Ausnahme angewendet werden dürfen, wird der Wirkstoff Phoxim zur Bekämpfung äußerer Parasiten ebenfalls ab 2019 als Ausnahme in den ADMR festgelegt. Damit ist der Wirkstoff ADMR-konform. Weiterhin gilt selbstverständlich die allgemeine Teilnahmebeschränkung der LPO, dass Pferde, die akute Veränderungen der Haut aufweisen, nicht zu Pferdeleistungsschauen zugelassen sind.

Präparate, die den Wirkstoff Cyclosporin A enthalten, werden am Auge in Form von Implantaten oder Salben zur Vorbeugung eines erneuten Krankheitsschubes bei Pferden mit periodischer Augenentzündung eingesetzt. Bisher stellte der Einsatz von Cyclosporin A einen ADMR-Konflikt dar, ab 2019 wird der beschriebene Einsatz von Cyclosporin A ebenfalls als Ausnahme von den ADMR eingestuft werden. Mit dieser Änderung erfolgt zudem eine Angleichung an das internationale Reglement.

Das Spurenelement Kobalt ist Bestandteil von Vitamin B12 und ist für das Pferd lebensnotwendig. Pferde sind in der Regel ausreichend mit Kobalt versorgt, so dass eine ergänzende Gabe nicht notwendig ist. Die Gabe von reinen Kobaltsalzen birgt eine hohe Missbrauchsgefahr und ist zudem giftig für Pferde. Kobaltsalze können zur Steigerung der Sauerstoffaufnahmekapazität eingesetzt werden. Daher wird Kobalt ab 2019 als Dopingsubstanz gemäß Liste Anhang I definiert. Im Rahmen der Dopinganalytik kann das Verhältnis zwischen Kobaltsalzen und Vitamin B12 Aufschluss darüber geben, ob reine Kobaltsalze missbräuchlich verabreicht wurden. Zudem gelten Grenzwerte für Kobalt im Urin und im Blutplasma.

Pferde, die am Equinen Cushing Syndrom erkrankt sind, benötigen eine dauerhafte Therapie mit einem Medikament, das den Wirkstoff Pergolid enthält. Da Pergolid in den Hormonhaushalt des Pferdes eingreift, ist Pergolid als Dopingsubstanz gemäß Liste Anhang I der ADMR einzuordnen und auch zukünftig für Pferde, die auf Turnieren starten, nicht erlaubt.

Ein weiterer Wirkstoff, der bisher nicht explizit in den Verbotslisten der ADMR erfasst war, aber weiterhin im Wettkampf verboten sein wird, heißt Clodronsäure. Da diese Substanz langwirksam Einfluss auf den Knochenstoffwechsel des Pferdes nimmt, ist Clodronsäure als verbotene Medikation in die Liste Anhang II der ADMR einzuordnen. Eine Karenzzeit ist auf Grund fehlender Daten vorerst noch nicht bekannt.

Bisher war der Einsatz von Polyacrylamidhydrogelen (PAAG) nicht explizit in den ADMR geregelt. PAAG werden von Tierärzten zur Behandlung von Gelenksarthrosen eingesetzt, dies vorrangig, wenn durch übliche Therapien nicht die gewünschte Besserung erzielt werden konnte. Es handelt sich dabei um eine Kunststoffverbindung, die in das Gelenk appliziert wird. Ab Januar 2019 wird der Einsatz von PAAG in der Liste Anhang II geführt.

Baldrian und dem darin enthaltenem Wirkstoff Valerensäure werden beruhigende Effekte zugeschrieben. Sowohl Baldrian, wie auch der darin enthaltene Wirkstoff Valerensäure, werden der Liste Anhang I der ADMR zugeordnet. Nach der Gabe von Baldrian wird eine Karenzzeit von mind. 48 Stunden empfohlen.

Die leitende Veterinärin der FN, Dr. Henrike Lagershausen, empfiehlt: „Es ist für jedes Turnierpferd sinnvoll, ein Behandlungsbuch zu führen. Alle Behandlungen des Tierarztes können hier eingetragen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob verwendete Substanzen ADMR-konform sind oder nicht. Auch Ergänzungsfutter- und Pflegemittel sollten eingetragen werden, um den Überblick zu behalten.“ FN Behandlungsbücher können über den FN-Shop bestellt werden.

Tags: Anti-Doping, ADMR, Medikamente

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