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Bekanntmachung des Niedersächsischen Sozialministeriums vom 22. März 2020

Hannover (psvhannover-aktuell). Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 22. März 2020 eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, die den unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen des Coronavirus (SARS-COV-2) verhindern und das Gesundheitssystem leistungsfähig halten soll. Sie berücksichtigt dabei auch die Versorgung und Betreuung von Tieren:

In der Verfügung heißt es: „Ziel muss es sein, die Infektionskurve zu verlangsamen, damit auch bei hohen Krankheitsfällen stets genügend Intensiveplätze zur Verfügung stehen und die gesundheitliche Versorgung weiterhin gesichert bleibt. Die Vermeidung sozialer Kontakte wird die Übertragungsgeschwindigkeit des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verringern und ist daher wirkungsvoller als eine pauschale Ausgangssperre. Denn nicht das Verlassen der Wohnungen ist die Gefahr. Die Gefahr ist der häufige unmittelbare soziale Kontakt, der dem Virus eine unkontrollierte Verbreitung ermöglicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kontakt im öffentlichen Raum oder im häuslichen Umfeld stattfindet. Wissenschaftliche Erkenntnisse belegen: es ist wichtig, auch in dieser Zeit Bewegung im Freien an der frischen Luft zu ermöglichen. Aus medizinischer Sicht ist daher diese Bewegung sogar zu empfehlen. Deshalb kommt es jetzt darauf an, nicht die individuelle Bewegungsfreiheit einzuschränken. Geboten ist es vielmehr, Kontakte zu verhindern.“

Auszug aus der Allgemeinverfügung

1. Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes sind auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.

2. Kontakte außerhalb der Wohnung sind nur erlaubt, wenn dabei folgende Bedingungen zwingend eingehalten weden:

a) In der Öffentlichkeit ist - wo immer möglich - ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Das gilt auch für körperliche oder sportlich Betätigung im Freien, nicht jedoch für Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung wohnen. Öffentlichen Verhaltensweisen, die das Abstandsgebot von Mensch zu Mensch gefährden (z.B. Gruppenbildung, Picknicken und Grillen) sind untersagt.

b) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist Einzelpersonen gestattet. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf höchstens zwei Personen beschränkt, ausgenommen von dieser Beschränkung sind Angehörige und Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben.

Wichtig für Tierhalter: 

3. Notwendige Tätigkeiten und Verrichtungen sind weiterhin zulässig, hierbei handelt es sich um:

m) die Versorgung, Betreuung oder Ausführung von selbst gehaltenen Tieren oder von Tieren, für die sonst eine Pflicht zur Versorgung besteht, soweit dies nicht gesondert eingeschränkt ist, sowie eine tierärztlich notwendige Versorgung

12. Verstöße gegen Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetztes dar und werden mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Regelungen zu kontrollieren.

Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) hatte bereits am 18. März auf der Seite www.pferd-aktuell.de/coronavirus unter der Frage „Was müssen Vereine und Betriebe beachten“ Muster für Bewegung- und Versorgungspläne sowie ein „Notversorger-Formular“ als Download online gestellt. Dazu gehören zum Beispiel Notbewegungspläne, Pferdeversorgungspläne sowie Zutrittsberechtigungen und Anwesenheitslisten. Außerdem findet sich dort ein Muster-Formular für Personen, die für die notwendige Versorgung und Bewegung der Pferde vorgesehen sind. Dies sollte auf dem Vereinsbriefpapier ausgedruckt und von den jeweiligen „Notversorgern“ ausgefüllt werden. Die FN rät die „Notversorger“ dringend dazu an, das Dokument stets mit sich zu führen und sich auf der Anlage an die Hygiene-Regeln zu halten. Viele Vereine und Betriebe organisieren die Versorgung der Pferde unter Beachtung der Allgemeinverfügung auch online über Apps. 

Verordnungslage ist, dass der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen für den Publikumsverkehr zu schließen ist. Das betrifft grundsätzlich auch Pferdesportanlagen. Verantwortlich hierfür und für die Umsetzung evtl. weiterer –auch regionaler - behördlicher Anweisungen sind die Betreiber der Anlagen.
Die Versorgung/Bewegung der Pferde unter Tierschutz/ Tierwohl-Vorgaben ist gleichzeitig (von den jeweils Verantwortlichen) zu sichern. Insofern haben wir heute grundsätzlich eine Notversorger-Situation, die von den Verantwortlichen mit Hilfe der Pferdebesitzer bzw. deren Beauftragten bewältigt wird. Bei der aktuellen Beschränkungslage kann/wird es durchaus zu entsprechenden Kontrollen der Ordnungsbehörden zur Einhaltung der Vorgaben auch in Pferdesportanlagen kommen. Interne Anlagen-/Stall-Ablauforganisation und Regelung der Zutrittsberechtigungen für die Anlagen sind daher dringend zu empfehlen – die Muster der FN sind hilfreiche Tools, aber keine Verpflichtung.

Hier ist die komplette Allgemeinverfügung zum Nachlesen:

Tags: Vereine, Betriebe, Coronavirus, COVID-19, Notversorgungspläne, Allgemeinverfügung, Pferdeversorgung

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