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Der âWiderrufsbuttonâ â Handlungsbedarf fĂŒr Sportvereine?
26.06.2026
Neue gesetzliche Vorgaben im Verbraucher-, Versicherungs- und Behandlungsvertragsrecht bringen zusĂ€tzliche Anforderungen fĂŒr Online-VertrĂ€ge. Vereine, die Mitgliedschaften, Kurse, Tickets oder Merchandise digital anbieten, sollten prĂŒfen, ob kĂŒnftig ein sogenannter âWiderrufsbuttonâ erforderlich ist â also eine einfache Möglichkeit fĂŒr Verbraucher, ihren Widerruf direkt online zu erklĂ€ren.
Relevanz fĂŒr Sportvereine
Beim Lesen der vorausgegangenen Zeilen ist vor dem inneren Auge der âWiderrufsbuttonâ in sĂ€mtlichen gĂ€ngigen Online-Shops sichtbar, dann schlieĂt sich der Kreis der Verpflichteten fĂŒr viele.
Beim nÀheren Hinsehen fÀllt jedoch auf, dass auch Sportvereine, die ebenfalls unter den Begriff der Unternehmer fallen, von der neuen Regelung betroffen sind bzw. sein können.
Dies ist immer dann der Fall, wenn:
- Online-Mitgliedschaften angeboten werden
- Kurse oder Trainings digital gebucht werden können
- Apps oder Mitgliederportale genutzt werden
- Digitale Zusatzleistungen, Sportartikel oder Merchandise verkauft werden
All diese FÀlle können unter den Anwendungsbereich des neuen § 356a BGB fallen.
Handlungsempfehlung
Die GesetzesĂ€nderung ist am 19. Juni 2026 in Kraft getreten , sodass jetzt die Zeit zu handeln ist. Die Neuregelung ist ab diesem Tag zu berĂŒcksichtigen und anzuwenden. Es ist â wie bei EinfĂŒhrung der Cookies â mit einer Abmahnwelle zu rechnen, da die Einhaltung der Vorschrift leicht von jeder Person kontrolliert werden kann.Â
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