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Der „Widerrufsbutton“ – Handlungsbedarf für Sportvereine?

26Juni26
Landessportbund Niedersachsen e.V.

26.06.2026

Neue gesetzliche Vorgaben im Verbraucher-, Versicherungs- und Behandlungsvertragsrecht bringen zusätzliche Anforderungen für Online-Verträge. Vereine, die Mitgliedschaften, Kurse, Tickets oder Merchandise digital anbieten, sollten prüfen, ob künftig ein sogenannter „Widerrufsbutton“ erforderlich ist – also eine einfache Möglichkeit für Verbraucher, ihren Widerruf direkt online zu erklären.

Relevanz für Sportvereine 

Beim Lesen der vorausgegangenen Zeilen ist vor dem inneren Auge der „Widerrufsbutton“ in sämtlichen gängigen Online-Shops sichtbar, dann schließt sich der Kreis der Verpflichteten für viele. 

Beim näheren Hinsehen fällt jedoch auf, dass auch Sportvereine, die ebenfalls unter den Begriff der Unternehmer fallen, von der neuen Regelung betroffen sind bzw. sein können.

Dies ist immer dann der Fall, wenn: 

  • Online-Mitgliedschaften angeboten werden 
  • Kurse oder Trainings digital gebucht werden können 
  • Apps oder Mitgliederportale genutzt werden 
  • Digitale Zusatzleistungen, Sportartikel oder Merchandise verkauft werden 

All diese Fälle können unter den Anwendungsbereich des neuen § 356a BGB fallen.

Handlungsempfehlung

Die Gesetzesänderung ist am 19. Juni 2026 in Kraft getreten , sodass jetzt die Zeit zu handeln ist. Die Neuregelung ist ab diesem Tag zu berücksichtigen und anzuwenden. Es ist – wie bei Einführung der Cookies – mit einer Abmahnwelle zu rechnen, da die Einhaltung der Vorschrift leicht von jeder Person kontrolliert werden kann. 

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