News
BfH-Urteil trifft Pferdesportvereine
24.04.2026
Leistungsbezogene Beitragsanteile könnten künftig der Umsatzsteuer unterliegen
Pferdesport Deutschland weist Pferdesportvereine auf aktuelle Entwicklungen im Umsatzsteuerrecht hin, die perspektivisch zu finanziellen Mehrbelastungen führen können. Anlass ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach künftig solche Teile von Mitgliedsbeiträgen umsatzsteuerlich relevant sein können, die eine konkrete Leistung des Vereins enthalten, etwa die Nutzung von Reitanlagen oder vereinseigener Infrastruktur.
„Mit dieser Information möchten wir frühzeitig sensibilisieren und aufmerksam machen. Ziel ist es, mögliche Risiken transparent darzustellen und den Vereinen die Gelegenheit zu geben, sich rechtzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen. Ein unmittelbarer Handlungs- oder Änderungsbedarf ergibt sich im Zusammenhang mit echten Mitgliedsbeiträgen derzeit jedoch nicht,“ sagt Thomas Ungruhe, Leiter Pferdesportentwicklung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung.
Der BFH hat klargestellt, dass Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Sportvereine nicht mehr pauschal als nicht umsatzsteuerbar angesehen werden können. Maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts vielmehr, ob und in welchem Umfang der Mitgliedsbeitrag als Gegenleistung für konkrete, den Mitgliedern gewährte Leistungen dient. Dazu zählen insbesondere fortlaufende Nutzungs- oder Teilhaberechte wie die Nutzung von Sportstätten, Reitanlagen oder sonstiger Vereinsangebote.
Zugleich betont der BFH, dass nicht der gesamte Mitgliedsbeitrag automatisch der Umsatzsteuer unterliegt. Vielmehr ist eine anteilige Betrachtung möglich, bei der nur der Teil des Beitrags steuerlich relevant sein kann, der aus Sicht der Mitglieder der Gegenleistung für eine solche Leistung entspricht. Ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, hängt jeweils von den konkreten Umständen des einzelnen Vereins ab.
Hierbei spielen unter anderem die Ausgestaltung der Mitgliedschaft, die Beitragsstruktur und die konkret vermittelten Rechte eine Rolle. Zudem ist zu prüfen, ob im Einzelfall gesetzliche Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen greifen können. „Eine pauschale Aussage zur Steuerpflicht ist daher von uns nicht möglich“, sagt Thomas Ungruhe. In dem vom BFH entschiedenen Fall konnte keine abschließende Entscheidung getroffen werden, da wesentliche tatsächliche Feststellungen – etwa zur genauen Ausgestaltung der Mitgliedsrechte – fehlten. Das Verfahren wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen. Eine endgültige Klärung des beurteilten Sachverhalts steht insofern noch aus.
Die Finanzverwaltung hat sich bisher nicht zur Anwendung der Entscheidung geäußert. Insoweit können sich Vereine zunächst weiter auf die bestehende Verwaltungsauffassung berufen, müssen aber damit rechnen, dass sich diese – auch rückwirkend für alle offenen Jahre – auf Basis dieser Entscheidung noch ändern kann. Vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben ist es wichtig, dass auch der Gesetzgeber die notwendige Reform der Vorschriften zur Umsatzsteuerbefreiung zeitnah umsetzt und dabei auch die Interessen der Sportvereine angemessen berücksichtigt.
Pferdesport Deutschland empfiehlt Pferdesportvereinen, das Thema im Blick zu behalten und sich insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Leistungen im Mitgliedsbeitrag enthalten sind und wie diese einzuordnen sind. Im Einzelfall wäre insbesondere für geplante Investitionen gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Berufung auf das zitierte BFH-Urteil und die Geltendmachung entsprechender Vorsteuerabzüge eventuell zu steuerlichen Vorteilen für die Vereine führen können. Dies kommt unter Umständen auch rückwirkend für solche Investitionen in Betracht, bei denen die Umsatzsteuerfestsetzungen noch offen oder noch nicht bestandskräftig sind. Erfahrungsgemäß betrifft dies häufig die Veranlagungszeiträume 2022 bis 2025. Der Bundesverband wird die weitere Entwicklung aufmerksam begleiten und seine Mitgliedsvereine rechtzeitig informieren. Pferdesport Deutschland/Bo
Alle News