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LPO 2018: Das ändert sich in der Vielseitigkeit

Warendorf (fn-press). Kleine, aber feine Anpassungen im Sinne von mehr Sicherheit hält die LPO 2018 für die Vielseitigkeit bereit. So wurden die maximalen Abmessungen der Geländehindernisse in Klasse E, aber auch in A* und A** so angepasst, dass sie nicht mehr die Abmessungen im Springen überschreiten und Qualifikationsvoraussetzungen für Geländeprüfungen der Klasse L geschaffen. Außerdem wird es bei Hallengeländeritten kein „Reiten gegen die Uhr“ mehr geben.

Eine Geländeprüfung beginnt bereits mit der gelungenen Vorbereitung und das nicht zuletzt aus Sicherheitsgründen. Diese beginnt mit der Qualifikation von Reiter und Pferd. Mit der neuen LPO müssen die Teilnehmer mit ihren Pferden gewisse Voraussetzungen für den Start in Vielseitigkeitsprüfungen der Klasse L erfüllen. Gemäß § 600 und § 670 sind in VL nur Paare zugelassen, die im Erfolgsanrechnungszeitraum bis Nennungsschluss mindestens zwei Mal Geländeprüfungen der Klasse A (GPF/ Geländeritt/ Stilgeländeritt/ Teilprüfung Gelände einer VLP) ohne Hindernisfehler beendet haben. Ausnahmen gelten wie bisher nur für Teilnehmer mit Erfolgen in der nächsthöheren Prüfungsklasse.

Für mehr Sicherheit

Ebenfalls der Sicherheit dient künftig die offizielle Geländebesichtigung mit dem Technischen Delegierten (TD) oder einer fachkundigen Person, beispielsweise einem erfahrenen Ausbilder, dem Parcourschef oder einem Mitglied der Richtergruppe. In den Klassen E und A ist diese Besichtigung obligatorisch. Der Zeitpunkt der offiziellen Besichtigung ist nun auch bereits in der Zeiteinteilung bekanntzugeben. (630 Nr. 1)

Außerdem gibt es neue Vorgaben über Art und Höhe der Hindernisse auf dem Vorbereitungsplatz (§ 51 E 6 LPO S. 51 6.). Demnach müssen künftig für Geländeritte, Geländepferde-LP und die Teilprüfung Gelände bei Vielseitigkeits-LP etc. nicht nur geeignete Vorbereitungsmöglichkeiten mit mindestens drei Übungshindernissen zur Verfügung stehen. Zwei davon müssen auch geländetypische Hindernisse in den Abmessungen der jeweiligen Klasse sein.

Nicht zuletzt ist auch der § 536 (Springprüfung mit Geländehindernissen) im Sinne von mehr Sicherheit neu aufgenommen worden. Werden künftig in einer Springprüfung feste Hindernisse (bzgl. Beschaffenheit vgl. § 676) verwendet, wie es beispielsweise bei den zahlreichen Indoor-Events der Fall ist, bei denen der nicht-abwerfbare Teil des Hindernisses 0,80 Meter überschreitet, kann dieses Prüfung nur als Zwei-Phasen-Spring-LP analog § 525 oder Stilspring-LP gemäß § 520 a), c), d) oder e) gerichtet werden. Damit soll sichergestellt sein, dass keine festen Hindernisse mehr „gegen die Uhr“ gesprungen werden. Mit dieser Vorgabe folgt die LPO außerdem den neuen FEI-Bestimmungen für Indoor- und Arena-Cross-Country-Events (vgl. FEI Reglement Eventing - Annex I).
Die Ausrüstungsbestimmungen schreiben in diesen Fällen außerdem das Tragen einer Schutzweste vor.

Änderungen in Klasse E und A

In der (noch) aktuellen LPO sind die Abmessungen für die Klassen E und A* in Springprüfungen niedriger als in den vergleichbaren Geländeprüfungen über feste Hindernisse. Dies wurde nun so angepasst, dass eine echte Zwischenklasse geschaffen wird und sich die Unterscheidung zwischen A* und A** nicht nur auf die Ausprägung der technischen Anforderungen beschränkt. Im Einzelnen beträgt laut § 620 ab 2018 die maximale Hindernishöhe in Klasse E 0,80 m und in A* 0,90m und erst in Klasse A** wird 1,00m beibehalten. Auch die Maße für Hecken, Tiefsprünge und Gräben wurden geringfügig überarbeitet. Bei Abnahme der Strecke haben die Hindernisse den Maßen gemäß Tabelle zu entsprechen. In Klasse A* sind einige Hindernisse bis zu den in Klasse A** angegebenen Maßen zulässig, jedoch sollte der überwiegende Anteil der Hindernisse den Maßen für Klasse A* entsprechen. Mit diesem Zusatz soll verhindert werden, dass Veranstalter auf einmal alle Hindernisse neu bauen müssen. Zugleich wird sichergestellt, dass mögliche witterungsbedingte Abweichungen berücksichtigt bleiben.

Da nur bei wenigen Turnieren ausschließlich Geländeprüfungen der Klasse E angeboten werden, lässt die neue LPO zu, dass die Aufgaben des Technischen Delegierten hier auch von einem Richter oder Parcourschef mit einer entsprechenden Qualifikation wahrgenommen werden dürfen (§ 53 Nr. 8 (NEU) LPO).

Anpassungen ans FEI-Reglement

Üblicherweise sind etliche Änderungen in einer neuen LPO der Anpassung an das internationale Reglement geschuldet. In der Vielseitigkeit wurde dies in § 630 Nr. 4 berücksichtigt. Demnach darf die Ziellinie künftig nicht weiter als 50 Meter und muss wenigstens 20 Meter vom letzten Hindernis entfernt sein.

Auch § 643 wurde an das FEI-Reglement angepasst. So wird nun noch genauer definiert, wann ein Hindernis als überwunden gilt. Nämlich dann, wenn der Teilnehmer es zu Pferde innerhalb der äußeren Begrenzungen des Hindernisses, die durch die Flaggen markiert sind, mit seinem Kopf sowie dem Kopf, dem Hals und beiden Schultern des Pferdes passiert hat.

Wieder aufgenommen wurde in die LPO auch die Wassertiefe, die zuletzt nur noch in der Geländeaufbau-Broschüre der FN enthalten war. Gemäß § 633 Nr. 2 d) darf diese bei Wassereinsprüngen an der Einsprungstelle und während der folgenden fünf Meter höchstens 0,30 Meter betragen.

Was es sonst noch gibt:

Die Regelungen zur Teilnahme an Geländepferdeprüfungen wurden an die der übrigen
Aufbauprüfungen angeglichen. Demnach sind siebenjährige Pferde oder Ponys nur dann in Vielseitigkeits-, Gelände- bzw. Geländepferde-LP der KI. L und/oder höher startberechtigt, wenn sie im Anrechnungszeitraum nicht mehr als eine Platzierung in Vielseitigkeits-, Gelände- bzw. Geländepferde-LP der KI. L und/oder höher aufzuweisen haben.

Künftig werden die einzelnen Teilprüfungen von Eignungsprüfungen und Kombinierten Prüfungen analog Eignungsprüfung, auch mit Teilprüfung Gelände, separat bewertet. Die Einzelnoten für den Dressur-, Spring- und ggf. Geländeteil werden addiert und danach durch zwei bzw. drei geteilt (§ 311/ 312; § 315-317 sowie § 830-833 und 840-844).

Tags: Vielseitigkeit, LPO 2018

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