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Niedersächsische Verordnung zur Neuordnung der Corona-Maßnahmen ab dem 9. Oktober aktualisiert

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport (psvhannover-aktuell). Die Niedersächsische Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 wurde erneut geändert und ist ab dem 9. Oktober gültig.

Verständlicherweise gibt es bei den niedersächsischen Sportlern immer wieder Fragen, was genau erlaubt ist und was nicht. Die neue Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 enthält im Gegensatz zu ihrer Vorgängerverordnung nicht länger einen speziellen „Sport-Paragrafen“, der sämtliche Regelungen rund ums Sporttreiben beinhaltet, sondern es finden sich nunmehr an verschiedenen Stellen der Verordnung Regelungen mit Bezug zur Sportausübung.

Hier die wichtigsten Fundstellen:

  • 2 Abs. 2 Nr. 10 (Ausnahme von Abstandsgebot)
  • § 3 Abs. 3 Nr. 9 (Ausnahme von Mund-Nasen-Bedeckung)
  • § 5 Abs. 1 Nrn. 9 – 11 (Dokumentation der Kontaktdaten)
  • § 7 (Sportveranstaltungen sitzend)
  • § 8 Abs. 2 (Sportveranstaltungen stehend)
  • § 9 Abs. 1 (Vereinszusammenkünfte)

Durch FAQ sollen die Fragen der Bürger zur Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 in Bezug auf die sportliche Betätigung beantwortet werden.

Hier geht es zum kompletten Fragenkatalog (FAQ) zum Sporttreiben in Niedersachsen (aktualisiert ab dem 9. Oktober 2020).

Tags: Corona, Niedersächsisches Innenministerium, Sporttreiben in Niedersachsen, Niedersächsische Verordnung

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